22.05.2014
Die Frage bzw. das Problem:
Bei der letzten Wahl wurde ich in einen 3er-Personalrat gewählt, werde aber im Mai voraussichtlich für zwei Jahre in Elternzeit gehen. Als ich vor drei Jahren aus meiner damaligen Elternzeit zurück an meine "alte" Schule wollte, war dies erst einmal nicht möglich. Habe ich als Personalrätin bessere Chancen wieder an meiner "alten" Schule unterrichten zu dürfen? Und macht es einen Unterschied, ob man in dieser Elternzeit sein Amt ruhen lässt oder nicht? Was würden Sie mir raten?
Antwort:
Grundsätzlich können sie für die Elternzeit ihr Amt als ÖPR ruhen lassen. Für die Zeit ihrer Abwesenheit rückt dann der/die erste Nachrücker/in auf der Liste der Kandidatinnen und Kandidaten für den ÖPR nach. Damit ist garantiert, dass sie nach ihrer Elternzeit wieder an Ihre Schule zurückkehren können.
Sollte jedoch kein Nachrücker für sie zur Verfügung stehen, müsste formal der ÖPR neu gewählt werden. Dies ist immer dann notwendig, wenn die Zahl der Personalratsmitglieder unter ¾ der vorgesehenen Zahl sinkt. Damit wären Sie ja dann nicht mehr Mitglied im ÖPR mit der Garantie der Rückkehr.
Dies könnten sie nur dadurch umgehen, dass sie während der Elternzeit ihr Amt als ÖPR beibehalten. Das ist durchaus üblich. Sie müssten dann jedoch zu Sitzungen des ÖPR o.ä. anwesend sein. Für diesen Fall bieten wir Ihnen gerne eine zusätzliche persönliche Beratung an.