Auch Anträge von Eltern und Schülern sowie des Landkreises Cochem-Zell gegen die Schließung der Grundschule Lieg erfolgreich
weiterRuhestandsversetzung wegen Schwerbehinderung
weiterMit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar
weiterKlägerin unterliegt bei Wechselprüfung I
weiterEin Rechtsschutzsuchender darf das Gericht nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch nehmen.
weiterErfolglose Klage
weiterMit Beschluss vom 27. Dezember 2016 (2 B 3.16) hat das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entschieden, dass ein Landesbeamter beim Übertritt aus einem anderen Bundesland keinen Anspruch auf die Übernahme der bisherigen Besoldungsdaten, insbesondere die Stufenlaufzeit, hat.eine kurze Beschreibung.
weiterMit der Werbungskostenpauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind auch Unfallkosten (insbesondere Reparatur- und Behandlungskosten) abgegolten. Behandlungskosten können bei Übersteigen der maßgeblichen Grenze (zwischen 1 % und 7% der steuerpflichten Einkünfte, je nach Steuermerkmalen) lediglich als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd wirken.
weiterSexuelle Handlungen zwischen Lehrern und minderjährigen Schülerinnen oder Schülern führen grundsätzlich zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und bekräftigte damit seine bisherige Rechtsprechung.
weiterKosten eines zweiten und ärztlich empfohlenen Blutzuckermessgerätes ist nicht beihilfefähig, wenn nicht eine besondere Begründung für die Anschaffung vorliegt.
weiterDas Land-Rheinland Pfalz ist verpflichtet, einem Beamten, der an einer Laktoseintoleranz mit Krankheitswert leidet, Beihilfe zu seinen Aufwendungen für das laktasehaltige Präparat LaktoStop 3300 FCC zu gewähren. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und bestätigte damit die vorangehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Urteil vom 15. Dezember 2015, Aktenzeichen: 2 A 10542/15.OVG
weiterDer Schulträger haftet nicht grundsätzlich für Schäden, die durch Schülerinnen und Schüler am unmittelbar benachbarten Grundstück entstehen. Auch besteht im Regelfall keine Pflicht, besondere Vorkehrungen zur Verhinderung zu treffen, insbesondere dann, wenn durch die örtlichen Gegebenheiten eine hohe Gefährdung für das benachbarte Grundstück besteht.
weiterDas Landesbesoldungsamt hat die Rückforderung gezahlter Familienzuschläge in Höhe von knapp 46.000,00 Euro wegen behördeninterner Defizite im Widerspruchsverfahren aufgehoben.
weiterFür den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer von einer Schule veranstalteten Rockparty ist es ausreichend, dass die Veranstaltung zumindest unter der organisatorischen Mitverantwortung der Schulleitung stattfindet. Erforderlich ist ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Schule und eine ausreichende tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit der Schulleitung auf die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung. Dies hat der 3. Senat des Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden.
weiterAuch nach den Entscheidungen von EuGH und BVerwG werden die Musterverfahren in Rheinland-Pfalz fortgesetzt. Dies hat das federführende Finanzministerium nun mitgeteilt.
weiterOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
weiterDer beamtete Schulleiter einer kleinen Grundschule hat keinen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung nach dem sogenannten Sabbatjahr-Modell, bei dem auf eine mehrjährige Ansparphase eine einjährige Freistellungsphase folgt. Damit folgte das Gericht der Ansicht des Dienstherrn, legte jedoch hohe Maßstäbe an die Einzelfallprüfung an.
weiterAuch Beamten, die mit einer Disziplinarstrafe belegt worden sind, ist die Möglichkeit zu gewähren, an einem Beförderungsverfahren teilzunehmen.
weiterEin öffentlicher Arbeitgeber darf für das Versprechen einer späteren Verbeamtung Lohnkürzungen mit seinen Angestellten verabreden.
weiterDen bisherigen Grund- und Hauptschullehrern, die seit der Schulstrukturreform in Rheinland-Pfalz an einer „Realschule plus“ in Rheinland-Pfalz eingesetzt sind, muss eine zumutbare und realistische Chance auf Erfüllung der Befähigungsvoraussetzungen für das Amt eines Lehrers mit der Befähigung für das Lehramt an einer Realschule plus eröffnet werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig heute entschieden
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