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Beurlaubung ohne Bezüge aus wichtigem Grund

17.07.2014

Als Beamtin auf Lebenszeit möchte ich aus privaten Gründen in ein anderes Bundesland ziehen. Das Ländertauschverfahren konnte nicht angewandt werden. Ist eine Beurlaubung möglich, um in einem anderen Bundesland an einer Privatschule unterrichten zu können?

Einschlägig relevant ist die Urlaubsverordnung für Rheinland Pfalz. Speziell geregelt ist dieser Fall nicht, weshalb hier auf die Auffangnorm des § 32 zurück gegriffen wird.Danach kann Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Der Einsatz eines Beamten in einem Unternehmen oder einer sonstigen wirtschaftlichen Einrichtung, der für den Dienstherrn von Vorteil ist, kann einen wichtigen Grund im Sinne des Satzes 1 darstellen. Urlaub für mehr als drei Monate kann nur in besonders begründeten Fällen durch die oberste Dienstbehörde bewilligt werden; sie kann die Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. Dies ist hier die ADD.

Es muss also ein wichtiger Grund dargelegt werden und dienstliche Gründe dürfen nicht entgegen stehen. Bei der Formulierung eines Antrags hilft der VBE gerne! Die Entscheidung über die Gewährung des Urlaubs ist eine Ermessensentscheidung und damit auch gerichtlich überprüfbar!

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