Mit der Nutzung dieser Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.Mehr InformationenVerstanden
Zur Startseite

Zustandekommen eines neuen Schulnamens

11.04.2014

Die Frage bzw. das Problem:

Vor ca. vier Jahren entstand unser Schulname aufgrund des Zusammenschlusses zweier Schulen. Da eine Einigung auf einen neuen Namen scheiterte, entschied sich die Steuerungsgruppe für die Verwendung beider Namen, was von Ministerium und Schulträger genehmigt wurde. Nun, da die beiden Schulen verschmolzen sind, scheint es Tendenzen zu geben, den zweiten Teil wieder aus dem Schulnamen zu streichen. Meine Frage: Wer entscheidet über die Änderung des Schulnamens? Welche Gremien werden einbezogen? Kann der Schulträger dies alleine entscheiden? Dies wäre zumindest schade, da die kleinere Hauptschule namentlich wohl gestrichen werden würde, obwohl sie seit 50 Jahren Bestandteil der Koblenzer Schulkultur ist und viele pädagogische Bausteine der Hauptschule im neuen System Realschule plus integriert wurden.

Antwort:

Nach § 91 Abs. 4 SchulG verleiht der Schulträger (Kommune oder Stadt) den Namen. Bevor der Schulträger die Verleihung vornimmt, hat er noch gemäß § 40 Abs. 5 Nr. 4 Schulgesetz das Benehmen mit dem Schulelternbeirat herzustellen:

Außerdem muss der Schulausschuss gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 2 SchulG gehört werden: Hinter einem Schulnamen sollte die gesamte Schulgemeinde stehen. Deshalb muss es eine Selbstverständlichkeit sein, dass alle Mitglieder der Schulgemeinde sich äußern können. Alle Vorschläge sind zu würdigen. Erst danach darf der Schulträger seine Entscheidung treffen.

Login

 

Aktuelles

 
 
 
 
 
 
 
 
 

Recht für Lehrer –
Das Beratungsportal des
Verband Bildung und Erziehung VBE
Landesverband Rheinland-Pfalz

VBE-Landesgeschäftsstelle:
D-55118 Mainz,
Adam-Karrillon-Straße 62

Postfach 4207, D-55032 Mainz
Telefon: 0 61 31 / 61 64 22
Telefax: 0 61 31 / 61 64 25
eMail: Info@VBE-RP.de