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Eigentumsrechte an Inventar aufgelöster Schulen

17.07.2014

Wenn Schulen aufgelöst bzw. zusammengelegt werden, gehen dann Anschaffungen, die der jeweilige Schulförderverein finanziert hat, an den Schulträger oder aber an die Schule über, die die Schüler übernimmt?

Grundsätzlich gehört alles Schulvermögen dem zuständigen Schulträger, da die Schulen nach § 73 SchulG nicht rechtsfähige Anstalten sind. Es ist davon auszugehen, dass der Förderverein, wie allgemein üblich, die beschriebenen Gegenstände übereignet hat. Damit sind sie formal Eigentum des Schulträgers geworden. Waren die Gegenstände jedoch formal nur Leihgaben des Fördervereins, bleiben sie bei Auflösung der Schule in dessen Besitz. Er entscheidet dann, was mit den Gegenständen geschieht.

Grundsätzlich ist es die Entscheidung des abgebenden Schulträgers, was mit dem Vermögen der aufzulösenden Schule geschieht. Es bietet sich jedoch an, das Schulvermögen an den Rechtsnachfolger zu übergeben. Die Schulleitung sollte frühzeitig mit dem Schulträger wegen vermögensrechtlicher Dinge Kontakt aufnehmen und ihm praktikable Vorschläge machen. Sollte es sich um unterschiedliche Schulträger handeln, sollte die Vermögensfrage in einem Vertrag geregelt werden.

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