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Schulträger haftet nicht grundsätzlich für Schäden

23.11.2015

Unrat und Steine auf Nachbargrundstück – Schulträger muss keine Maßnahmen ergreifen

Der Klägerin gehört ein bebautes Grundstück. In Nachbarschaft befindet sich ein umzäunter Weg, der zu einer in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde Bad Ems stehenden Schule führt. Von diesem Weg wurden in der Vergangenheit auf das tiefer gelegene Grundstück der Klägerin Gegenstände geworfen. Die Klägerin machte daraufhin gegenüber der Verbandsgemeinde geltend, durch das Werfen von Steinen, Flaschen und Unrat sei es zu Beschädigungen ihres Grundeigentums gekommen. Die Behörde brachte deswegen an einer Garage in Nähe des Grundstücks der Klägerin bereits ein Schild mit Aufschrift: „Steine werfen verboten“ an. Ferner bat sie die Schulleitung, auf die Schüler verstärkt Einfluss zu nehmen, damit das Werfen von festen Gegenständen unterbleibe. Nach weiteren Beschwerden forderte die Klägerin die Verwaltung auf, dafür Sorge zu tragen, dass die vom „Schulgrundstück“ ausgehenden Beeinträchtigungen ihres Grundstücks unterbleiben. Da keine weiteren Maßnahmen ergriffen wurden, erhob die Klägerin Klage beim Landgericht Koblenz, das den Fall zum Verwaltungsgericht verwies.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Der Klägerin, so die Koblenzer Richter, stehe kein Abwehranspruch zu. Die Verbandsgemeinde Bad Ems sei als Schulträger grundsätzlich verantwortlich für den Zustand des Schulgeländes, den Weg dorthin und den diesen Weg begrenzenden Zaun. Allerdings sie ihr das Verhalten Dritter, seien es Schüler oder sonstige Personen, die den Weg zur Schule nutzten und dabei Steine oder sonstige Dinge auf das Nachbargrundstück werfen, nicht zurechenbar. Es handele sich hierbei um Exzesse, welche die Verbandsgemeinde nicht wolle und für die sie auch keine Anreize gesetzt habe. Das Anwesen der Klägerin befinde sich unterhalb des Grundstücksniveaus des zur Schule führenden Weges. Gerade diese besondere örtliche Situation, für die die Verbandsgemeinde nichts könne, trage zu den Vorfällen bei. Sonstige besondere Umstände, die eine Verantwortung des Schulträgers begründeten, seien nicht feststellbar. Mithin müsse gegen die für die Vorfälle verantwortlichen Personen mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln vorgegangen werden.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 5. November 2015, 4 K 877/14.KO)

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