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VG Koblenz: Rückforderung überzahlter Besoldung rechtens

19.09.2014

Einem im Dienst des beklagten Landes stehenden Lehrer war aufgrund eines Computereingabefehlers über einen Zeitraum von 16 Monaten ein Besoldungszuschlag wegen einer bei ihm bestehenden Teildienstfähigkeit gewährt worden. Dieser Zuschlag stand ihm jedoch nicht zu. Nachdem der Fehler aufgefallen war, verlangte das Land den zu Unrecht gezahlten Betrag in Höhe von insgesamt zirka 15.460,00 € zurück.

Mit seiner dagegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, ein Rückforderungsanspruch bestehe nicht. Er habe in schutzwürdiger Weise darauf vertraut, dass der Zuschlag ihm zustehe.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, so die Koblenzer Richter. Der Mangel des rechtlichen Grundes für die Überzahlung sei offensichtlich gewesen. Aufgrund eines ihm übersandten Informationsschreibens hätte er erkennen müssen, dass ihm der Zuschlag ab Eintritt in die Altersteilzeit nicht mehr zugestanden habe. Schon bei einem einfachen Vergleich seiner Bezügemitteilungen mit dem Inhalt des Informationsschreibens hätte ihm deutlich werden müssen, dass hier etwas nicht stimmte. Selbst ein teilweises Absehen von der Rückforderung zu Gunsten des Klägers sei im konkreten Fall nicht geboten. Unter den gegebenen Umständen sei der Verursachungsbeitrag des Beklagten, der allein auf einem Eingabefehler beruht habe, als gering einzustufen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 5. September 2014, 5 K 416/14.KO / Pressemitteilung Nr. 26/2014

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