Mit der Nutzung dieser Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.Mehr InformationenVerstanden
Zur Startseite

Lohnkürzung muss bei Verbeamtung hingenommen werden

27.05.2012

Ein öffentlicher Arbeitgeber darf für das Versprechen einer späteren Verbeamtung Lohnkürzungen mit seinen Angestellten verabreden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 254/05) festgestellt. Es hat die Klage einer Lehrerin zurückgewiesen, die im Blick auf ihre Übernahme in den Beamtenstatus vier Jahre lang auf etwa 140 Euro ihres Bruttogehalts verzichtet hatte.

Die Lehrerin hatte gegen das Land Niedersachsen geklagt. Dieses hatte ihr die Verbeamtung zugesagt mit dem Hinweis, dass die Pädagogin damit im Alter abgesichert sei und keine Rentenversicherung zu bezahlen habe. Daraufhin verzichtete die Lehrerin im Gegenzug auf knapp 140 Euro ihres Gehaltes. Als sie dann den Beamtenstatus erhielt, verlangte sie die Nachzahlung dieses Geldes aus den vergangen vier Jahren, da sie die Verabredung für gesetzwidrig erachte. Dieser Auffassung wollte das Bundesarbeitsgericht, wie auch die vorherigen Instanzen, nicht folgen.

Login

 

Aktuelles

 
 
 
 
 
 
 
 
 

Recht für Lehrer –
Das Beratungsportal des
Verband Bildung und Erziehung VBE
Landesverband Rheinland-Pfalz

VBE-Landesgeschäftsstelle:
D-55118 Mainz,
Adam-Karrillon-Straße 62

Postfach 4207, D-55032 Mainz
Telefon: 0 61 31 / 61 64 22
Telefax: 0 61 31 / 61 64 25
eMail: Info@VBE-RP.de