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OVG RLP: Aufwendungen für ein nicht als Arzneimittel zugelassenes laktasehaltiges Präparat bei Laktoseintoleranz sind beihilfefähig!

12.01.2016

Das Land-Rheinland Pfalz ist verpflichtet, einem Beamten, der an einer Laktoseintoleranz mit Krankheitswert leidet, Beihilfe zu seinen Aufwendungen für das laktasehaltige Präparat LaktoStop 3300 FCC zu gewähren. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und bestätigte damit die vorangehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Der Kläger ist Beamter des beklagten Landes. Nach ärztlicher Diagnose leidet er unter einer primären Laktoseintoleranz, die sich bei ihm darin äußert, dass bereits die Aufnahme kleinerer Mengen Laktose zu erheblichen klinischen Symptomen (z.B. Darmkoliken, osmotische Diarrhoe, Übelkeit u.a.) führt. Der Kläger machte bei der Beihilfestelle des Beklagten Aufwendungen in Höhe von jeweils 17,49 € für 100 Tabletten für das ärztlich verordnete Präparat LaktoStop 3300 FCC geltend. Der dort enthaltene Wirkstoff Laktase wird eingesetzt, um Laktose (Milchzucker) in verdauliche Einfachzucker aufzuspalten und dadurch die genannten klinischen Symptome zu vermeiden oder abzuschwächen. Das Land lehnte die Beihilfefähigkeit mit der Begründung ab, dass das Präparat keine Zulassung oder Registrierung als Arzneimittel besitze und als diätetisches Lebensmittel vertrieben werde. Das Mittel diene der erhöhten Versorgung des menschlichen Körpers mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen.

Das Verwaltungsgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt und verpflichtete das Land, dem Kläger die beantragte Beihilfe zu gewähren. Eine Laktoseintoleranz stelle auch unter Berücksichtigung der Verbreitung jedenfalls dann eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts dar, wenn – wie beim Kläger – bereits geringe Mengen aufgenommener Laktose zu erheblichen klinischen Symptomen führe. Das Präparat sei als beihilfefähiges Arzneimittel anzuerkennen und unterfiele nicht dem gesetzlichen Ausschluss von Aufwendungen für Mittel, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung machte der Beklagte geltend, dass zugunsten der Verwaltungspraxis im Grenzbereich zwischen Arznei- und Lebensmitteln objektiv leicht nachprüfbare Kriterien erforderlich seien. Bei dem Mittel LaktoStop 3300 FCC handle es sich um Diätkost und nicht um ein Arzneimittel. Des Weiteren sei das Präparat geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, und auch deshalb von der Beihilfe ausgeschlossen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichts und wies die Berufung des Beklagten zurück.

Das Präparat LaktoStop 3300 FCC sei ein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts. Auf die formelle Einordnung als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes komme es hierfür nicht an. Bei der Zuordnung zum beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff und gleichzeitig zur Abgrenzung von Lebensmitteln, zu denen insbesondere Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Kost gehörten, sei auf die materielle Zweckbestimmung nach wissenschaftlicher und allgemeiner Verkehrsanschauung abzustellen. Die Bezeichnung, unter der ein Mittel in den Verkehr gebracht werde, könne dabei keine maßgebliche Beachtung finden. LaktoStop 3300 FCC sei auch nicht geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, und sei deshalb von der Beihilfefähigkeit nicht ausgenommen. Vielmehr werde mithilfe des Präparats ein körpereigenes, nicht in üblichen Nahrungsmitteln enthaltenes Verdauungsenzym zugeführt. Die Ernährung als Gut des täglichen Bedarfs selbst werde durch die Einnahme des Enzyms jedoch weder ganz noch in Teilen ersetzt. Die Aufwendungen für das beihilfefähige Präparat seien im Fall des Klägers, bei dem der Laktoseintoleranz Krankheitswert zukomme, notwendig und – mangels anderweitiger Anhaltspunkte – auch der Höhe nach angemessen.

(Quelle: Pressemitteilung OVG RLP 2/2016)

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