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OVG Rheinland-Pfalz: Kein Anspruch auf höhere Besoldung der an den Realschulen plus tätigen Grund- und Hauptschullehrer

06.12.2013

Die als Grund- und Hauptschullehrer ausgebildeten Beamten, die an einer Realschule plus unterrichten, haben allein aufgrund ihrer Tätigkeit keinen Anspruch auf Übertragung des höher besoldeten Amtes eines Lehrers an einer Realschule plus. Ihnen muss aber schnellstmöglich der Zugang zu einer Wechselprüfung eröffnet werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin ist als Grund- und Hauptschullehrerin ausgebildet. Zum August 2009 wurde die Regionale Schule, an der sie eingesetzt war, aufgrund der Schulstrukturreform des Landes in eine Realschule plus übergeleitet. Die Klägerin unterrichtet weiterhin an dieser Schule und wird unverändert nach Besoldungsgruppe A 12 LBesO besoldet.

Im Frühjahr 2012 beantragte sie, ihr das nach Besoldungsgruppe A 13 LBesO besoldete Amt einer Realschullehrerin zu übertragen oder ihr zumindest eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen den Besoldungsgruppen A 12 LBesO und A 13 LBesO zu gewähren. Nachdem das beklagte Land dies abgelehnt hatte, erhob sie Klage, mit der sie geltend machte, sie habe Anspruch auf Übertragung eines Amtes, das ihren tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben entspreche. Der Beklagte verstoße gegen den Gleichheitssatz und gegen seine Fürsorgepflicht, weil er Bedienstete, denen er dauerhaft identische Lehraufgaben übertragen habe, ungleich einstufe und besolde.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, die Klägerin erfülle nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höher besoldeten Amtes. Die Besoldung richte sich nicht nach der übertragenen Aufgabe, sondern nach der erworbenen Qualifikation.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab (vgl. Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 12/2013). Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung zurück.

Das Oberverwaltungsgericht führte aus, die Klägerin habe allein aufgrund ihrer Tätigkeit an einer Realschule plus keinen Anspruch auf Übertragung des statusrechtlichen Amtes einer Lehrerin an einer Realschule oder an einer Realschule plus. Die Übertragung dieser Ämter setze einen Wechsel des Laufbahnzweiges voraus, dessen Voraussetzungen die Klägerin derzeit nicht erfülle, weil sie noch keine Wechselprüfung abgelegt habe.

Beamtenrechtlich müsse zwischen der Funktion eines Beamten – d.h. seinem Dienstposten – und seinem Statusamt unterschieden werden. Der Gesetz- und Verordnungsgeber habe sich in rechtlich zulässiger Weise dafür entschieden, zur Umsetzung der Schulstrukturreform die äußere Struktur der Realschulen plus bereits zu einem Zeitpunkt zu etablieren, in welchem noch keine speziell für diese Schulform ausgebildeten Lehrkräfte zur Verfügung stehen. Für den daraus folgenden Übergangszeitraum sei es zulässig, die bisherigen Laufbahnzweige des Lehramtes an Grund- und Hauptschulen sowie des Lehramtes an Realschulen beizubehalten und sie einheitlich den Dienstposten an den Realschulen plus zuzuordnen. Die Beibehaltung der bisherigen Laufbahnzweige und die „Bündelung“ der Dienstposten an den Realschulen plus für einen Übergangszeitraum sei eine Folge des rechtlich zulässigen gesetzgeberischen Konzepts für die Umsetzung der Schulstrukturreform.

Jedoch müsse aufgrund der „Dienstpostenbündelung“ die rechtliche und tatsächliche Durchlässigkeit zwischen den unterschiedlichen Laufbahnzweigen gewährleistet sein. Es wäre unzulässig, wenn der Gesetz- und Verordnungsgeber die Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen einerseits auf das Erfordernis einer Wechselprüfung verwiese, andererseits aber deren Wahrnehmung nicht ermöglichte, weil es an entsprechenden Durchführungsbestimmungen fehlte oder die Durchführung der Prüfung faktisch nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Antragstellung durchgeführt werden könnte. Es obliege daher dem Beklagten, die Wechselprüfungsordnung, deren Entwurf bereits vorliege, schnellstmöglich in Kraft zu setzen.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Urteil vom 26. November 2013, Aktenzeichen: 2 A 10574/13.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz / Pressemitteilung Nr. 39/2013

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