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NRW: Rückforderung von Familienzuschlag rechtswidrig

02.11.2015

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW forderte im Mai 2013 von einem verbeamteten
Lehrer für die Zeit vom 01.07.2008 bis 28.02.2013 einen Betrag in Höhe von € 46.008,06 zurück. In diesem Zeitraum hatte der Beamte, als auch seine im öffentlichen Dienst tätigte Ehefrau, jeweils den Kinderanteil im Familienzuschlag erhalten.

In der Begründung führte die Behörde wie üblich aus, dass der Beamte hätte erkennen können, dass er den vollen Familienzuschlag erhalten hat, obwohl seine Ehefrau vorrangig die Familienzuschläge für die gemeinsamen Kinder ebenfalls erhielt. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich der Beamte nicht berufen. Verjährung sei zudem noch nicht eingetreten.
Daher sei der Beamte zur Rückzahlung des ihm im streitbefindlichen Zeitraum gewährten Familienzuschlags verpflichtet.

Entscheidung:
Nach Widerspruch hob die Behörde den Rückforderungsbescheid im Oktober 2015 auf. Auslagen und Gebühren des Rechtsanwalts wurden erstattet.

Gründe:
Die Behörde selbst hat im Widerspruchsbescheid keine Begründung zur Aufhebung des Rückforderungsbescheids abgegeben.
Dies wohl aus gutem Grund. Die Aufhebung erfolgte aufgrund grundsätzlicher behördeninterner Defizite; hierzu führte der Widerspruchsführer wie folgt aus:
Der Bundesrechnungshof stellte fest, dass Defizite in der Bearbeitung der Gewährung des Familienzuschlages dazu führten, dass Überzahlungen erfolgten.
Überprüfungsfristen werden oft deutlich überschritten. Die unterschiedlichen Vordrucke zur Erhebung der zahlungserheblichen Tatsachen erfassen zum Teil nicht alle relevanten Fragestellungen, sind unübersichtlich oder schwer verständlich.

Auf diese Rüge des Bundesrechnungshofes und der dort beschriebenen Defizite des Verwaltungsverfahrens zur Gewährung des Familienzuschlages wurden durch ein Rundschreiben des BMI ergänzende Hinweise zur Durchführung der Gewährung von Familienzuschlägen erteilt.

Danach sind Beamte, die kein Kindergeld erhalten, insbesondere darüber zu unterrichten, dass der
Anspruch entfällt, wenn der Kindergeldbezieher in den öffentlichen Dienst eintritt oder Anspruch auf familienbezogene Bezahlungselemente hat.

Zudem gelten für die Behörde Überprüfungsfristen von einem bis zu drei Jahren.

Quelle: RA Gerald Beckemeyer, Ibbenbüren

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