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Schulleitungen nicht generell vom Sabbatjahr ausgeschlossen

06.07.2015

Mit Urteil vom 23. Juni 2015 hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Klage eines verbeamteten Schulleiters in zweiter Instanz zurückgewiesen, der erfolglos einen Antrag auf Sabbatjahr bei seinem Dienstherrn gestellt hatte.

Zur Begründung führte das OVG aus, ein genereller Ausschluss von Führungskräften im Schulbetrieb sei weder mit dem Gesetz noch der Verordnungslage in Einklang zu bringen. In jedem Einzelfall sei zu prüfen, ob eine adäquate Vertretung gewährleistet sei.

Im konkreten Fall stünden einer Bewilligung jedoch dienstliche Gründe entgegen. Unter Berücksichtigung der durch die Schulleitung wahrzunehmenden umfangreichen Führungs- und Leitungsaufgaben erfordere die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs eine adäquate Vertretung, die im vorliegenden Fall jedoch nicht gewährleistet sei. Als personelle und organisatorische Maßnahme sei es dem Dienstherrn insbesondere nicht zumutbar, es versuchsweise darauf ankommen zu lassen, ob sich eine für die Funktionsstelle nicht erprobte Lehrkraft während des Freistellungsjahres bewähre und die Leitung der Schule ohne negative Auswirkungen auf den Schulbetrieb gewährleisten könne. 

Es reicht folglich nicht, dass sich eine erfahren Kollegin zur Übernahme der Vertretung bereiterklärt. Bestehen Zweifel an der Eignung der Vertretungsperson und gelingt es nicht, die Führungs- und Leitungsaufgaben zuverlässig zu verlagern, kann ein Sabbatjahr nicht in Anspruch genommen werden.

Das OVG hat die Revision gegen die Entscheidung nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann der Kläger innerhalb eines Monats Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Presseinformation #20 des OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2015, Az: 2 A 11033/14.OVG

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