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Kein Anspruch auf Neuberechnung der Abiturnote

07.07.2015

Ein Schüler aus der Region Trier hat keinen Anspruch darauf, dass das Land Rheinland-Pfalz seine Abiturnote um eine Zehntelnote anhebt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger hat im Frühjahr 2014 die Abiturprüfung mit der Gesamtnote 1,6 abgeschlossen. Gegen dieses Zeugnis erhob er nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchverfahren Klage bei dem Verwaltungsgericht Trier. Er ist der Auffassung, dass der Berechnungsmodus zur Ermittlung der Gesamtnote rechtswidrig sei. Obwohl er in der „Qualifikationsphase“ keine freiwillige Facharbeit geschrieben und dementsprechend nur die 43 verpflichtenden Einzelleistungen eingebracht habe, sei die erreichte Punktsumme bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses für diesen Block durch 44 geteilt worden. Das habe zur Folge, dass sich die Nichterbringung einer freiwilligen Leistung für ihn rechnerisch nachteilig niedergeschlagen habe. Eine Division durch 43 hätte zu einer Abiturdurchschnittsnote von 1,5 geführt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier Nr. 24/2014). 

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Klägers zurück.

Die angegriffene Regelung in der Abiturprüfungsordnung sei nicht zu beanstanden. Die in der Abiturprüfungsordnung für Gymnasien und Integrierte Gesamtschulen in der Qualifikationsphase vorgesehene Kombination aus verpflichtend einzubringenden Kursen und einer freiwilligen Facharbeit verstoße nicht gegen höherrangiges Recht oder allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze. Es liege insbesondere kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, da bei allen Schülern an Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen die Punkte aus den verpflichtend einzubringenden Kursen in gleicher Wertigkeit in die Gesamtnote eingingen und jeder Schüler die Gelegenheit habe, zusätzliche Punkte durch die (freiwillige) Facharbeit zu erwerben. Auch ohne die Einbringung einer Facharbeit werde die (durchschnittliche) Leistung aus den verpflichtend einzubringenden Kursen systemgerecht in der Gesamtdurchschnittsnote abgebildet. Es sei das Wesen zusätzlicher freiwilliger Leistungen, dass nur derjenige Zusatzpunkte erhalte, der die freiwillige Leistung den sonstigen Vorgaben genügend erbringe. Soweit Schüler an Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen gegenüber solchen an beruflichen Gymnasien und Kollegs ungleich behandelt würden, weil dort keine freiwillige Facharbeit vorgesehen sei, liege der sachliche Grund hierfür in der unterschiedlichen Ausgestaltung der Einführungsphase der Studienstufe in den jeweiligen Schularten. Auf eine etwaige Ungleichbehandlung mit Schülern anderer Länder, die keine freiwillige Zusatzleistung vorsähen, könne sich der Kläger nicht berufen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision kann der Kläger innerhalb eines Monats Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2015 – 2 A 10910/14.OVG 
Pressemitteilung Nr. 21/2015

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