17.07.2014
Laut § 37 Abschnitt 3 der Grundschulordnung sind „ […] Samstage und Sonntage […] von Hausaufgaben freizuhalten“. Wie ist dies auszulegen? Ist gemeint, dass von Freitag auf Montag keine Hausaufgaben gegeben werden dürfen, oder ist dies möglich, weil die Schülerinnen und Schüler freitags ihre Hausaufgaben erledigen können?
In § 37 heißt es zuvor, dass Hausaufgaben die zeitliche Dauer von 60 min (je nach Klassenstufe) nicht überschreiten sollen. Sofern Hausaufgaben aufgegeben werden, die am Freitag erledigt werden können, steht § 37 GrSchulO dem nicht entgegen.
Im Bereich der Sekundarstufe I ist diese Problematik aufgrund des Fachlehrerprinzips komplexer zu handhaben.
In jedem Fall ist es ratsam, einen entsprechenden Beschluss der Gesamtkonferenz herbeizuführen, da zu befürchten ist, dass die Kinder die Parallelität unterschiedlicher Auffassungen nicht nachvollziehen werden können und es als Benachteiligung empfinden, sofern sie freitags Hausaufgaben erhalten, während andere Klassen davon verschont bleiben.